„Am 17. März 1928 trafen beim Kapuzinerwirt eine Anzahl junger Leute zur Gründung einer Musikkapelle zusammen. Der Zweck des Vereins besteht darin, dass einerseits die Kameradschaftlichkeit, andererseits aber die Musik in unserem lieben Heimatort gepflogen wird. Durch verschiedene Reden wurde den Anwesenden klargelegt welche Bestimmungen der Verein zu erlassen gedenkt u. es wurden jedem die Pflichten dem Verein gegenüber ans Herz gelegt. Um von vorneherein ein ersprießliches Wirken zu erzielen erlässt der Verein Statuten, durch die sich jeder unterschriftlich, sozusagen vertraglich verpflichtet, alle in den Statuten vorkommenden Paragraphen gewissenhaft zu erfüllen.
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Herren:
Vorstand: Urban Josef, Schriftführer: Oberrieder Anton,
Kassier: Hasch Josef, Besitzer: Strobl Josef und Kreitmair Josef,
Dirigent und Leiter der Kapelle: Feldigl Max.
Inhalt der Gründungstatuten:
§ 1 | Jedes Mitglied verpflichtet sich den Anordnungen der Vorstandschaft und des Dirigenten in jeder Weise Folge zu leisten. |
§ 2 | Die Proben beginne jeweils pünktlich um X Uhr und es kann nur ein dringender Grund der Versäumnis als Entschuldigung gelten. (Entschuldigung kann nur bei der Vorstandschaft vorgebracht werden. Sollte ein Mitglied ohne Entschuldigung der Probe fernbleiben, so hat dasselbe in die Vereinskasse als Strafe 1 RM. Zu entrichten. Sollte ein Mitglied ohne Entschuldigung 3 Proben fernbleiben u. auch eine schriftliche Aufforderung nutzlos sein, erfolgt der Ausschluss. |
§ 3 | Die sämtlichen Instrumente werden vom Verein gekauft und die Kosten von jedem Mitglied zu gleichen Teilen bestritten. Der Verein nimmt beim Darlehenskassenverein Schäftlarn zur Anschaffung der Instrumente den Betrag von 1000.- RM. auf, für welche Summe Herr Dionys Bauer der Darlehenskasse und jedes einzelne Mitglied Herrn Dionys Bauer gegenüber Bürgschaft leistet. Um diese Schuld in kürzester Zeit abtragen zu können, verpflichtet sich jedes Mitglied bei Empfang der Instrumente eine Anzahlung von 20.- RM. zu leisten. Außerdem bis zur völligen Rückzahlung je 10.- RM. pro Monat; zahlbar bei der ersten Probe im Monat. Die Instrumente bleiben Eigentum des Vereins. Jedes Mitglied ist für das ihm übergebene Instrument dem Verein gegenüber haftbar und zwar mit dem Einkaufspreis. Schäden ohne persönliches Verschulden werden vom Verein getragen. Sollte ein Mitglied freiwillig oder ohne dringenden Grund aus dem erein austreten, so hat es nur auf 50% des einbezahlten Betrages für das Instrument Anspruch, doch ist es verpflichtet das Instrument auf seine Kosten reparieren bezw. Durch den Instrumentenmacher nachprüfen zu lassen. Ist ein Mitglied aus wichtigem Grunde gezwungen auszuscheiden, so erhält es den einbezahlten Betrag für das Instrument zurück, doch bleibt es der Vorstandschaft anheim gestellt, einen entsprechenden Prozentsatz für Abnützung zurückzubehalten. |
§ 4 | Für den Fall der Auflösung des Vereins hat jedes Mitglied gleichen Anteil an dem Verkaufspreis der Instrumente. |
§ 5 | Bei Aufführungen jeder Art erhält jedes Mitglied gleichen Anteil, der Leiter der Musik erhält den doppelten Anteil. |
§ 6 | Tritt ein neues Mitglied ein, so hat dasselbe eine Aufnahmegebühr von 5 RM und die jedem Mitgliede seit Gründung bereits erwachsenen Kosten zu entrichten. (Ausgenommen sind Gebühren für die Proben.) |
§ 7 | Für die Proben hat jedes Mitglied 50 Pfg. an die Kasse abzuführen, auch wenn es einer Probe fernbleibt. |
§ 8 | Es wird von jedem Mitglied sowohl bei den Proben wie auch bei Aufführungen strengste Disziplin gefordert. |
§ 9 | Jedes Mitglied hat vorstehende Paragraphen aufs genaueste durchzulesen und verpflichtet sich durch persönliche Unterschrift zur Einhaltung derselben.“ |